
- 11.05.2023 12:27: Neue EU-Produktsicherheitsverordnung und neue ISO 13849-1:2023
- 21.04.2022 19:20: Neuer Durchführungsbeschluss zu „Liste harmonisierter Normen für MRL“ (EU) 2022/621
- 29.10.2021 18:48: Neuer Durchführungsbeschluss zu „Liste harmonisierter Normen für MRL“ (EU) 2021/1813
- 17.08.2021 12:10: Die neue EU Maschinenverordnung soll künftig die geltende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen
- 12.03.2021 12:26: Neuer Durchführungsbeschluss zu „Liste harmonisierter Normen für MRL“ (EU) 2021/377
- 18.02.2021 08:25: Homepage Dokuservice König im neuen Glanz
- 12.04.2020 14:42: Neuer Durchführungsbeschluss zu „Liste harmonisierter Normen für MRL“ (EU) 2020/480
- 05.04.2020 13:39: Neuer Durchführungsbeschluss 2019/1863 zu harmonisierten Normen für MRL 2006/42/EG
- 05.04.2020 13:30: Durchführungsbeschluss 2019/436 zur Liste der harmonisierten Normen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- 20.02.2020 06:14: Zusammenfassung Liste harmonisierter Normen für 2006/42/EG zum 12.02.2020Zusammenfassung Liste harmonisierter Normen für 2006/42
- 29.11.2019 11:55: Neue Norm EN ISO 20607:2019 (Betriebsanleitungen) veröffentlicht
- 28.03.2019 16:16: Harmonisierte Normen für Pressen
- 03.03.2019 17:42: BREXIT > UKCA-Kennzeichnung wird in GB die CE-Kennzeichnung ersetzen
- 28.02.2019 19:51: Störungen im Newsletterversand festgestellt
- 27.02.2019 23:24: EN ISO 14120:2015 - Nachtrag
- 06.07.2018 13:55: EN 1037 wird ersetzt durch EN ISO 14118
- 23.05.2018 21:54: Datenschutzbestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- 13.03.2018 21:54: Neue Liste harmonisierter Normen für 2006/42/EG > 2018/C092/01
- 06.02.2018 13:04: Neue Liste harmonisierter Normen für 2006/42/EG (2017/C183/02)
- 07.03.2017 14:13: Leitfaden in Deutsch zur Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
- 18.10.2016 11:53: Ab 20.04.2016 GÜLTIG > EMV 2014/30/EU und NSP 2014/35/EU
- 17.10.2016 17:01: Bestimmungsort TÜRKEI
- 22.05.2016 16:22: Neue Liste harmonisierter Normen für 2006/42/EG
- 02.02.2016 21:06: Neue harmonisierte Normen für den Maschinenbau > 2016/C 014/01
- 19.01.2016 10:25: Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und EMV 2014/30/EU
- 17.01.2016 20:23: EN ISO 13849-1 wird ersetzt durch Neufassung 2015-12
- 12.10.2015 07:47: Neue BetrSichV (01.06.2015)
- 13.04.2015 14:04: Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU > Artikel 13
- 13.04.2015 14:04: Neues Interpretationspapier des BMAS zur wesentlichen Veränderung
- 17.02.2015 13:55: Neue Liste harmonisierter Normen für den Maschinenbau veröffentlicht
- 04.02.2015 18:06: Seminar „Rechtskonforme Risikobeurteilung nach MRL 2006/42/EG“
- 07.01.2015 10:57: Hersteller verbaut auf Kundenwunsch KEINE Sicherheitseinrichtungen
- 08.12.2014 14:07: Neue SISTEMA Version 1.1.6 - Elektromagnetische Felder (EMF)
- 08.12.2014 13:45: Berichtigung zur Liste der harmonisierten Normen C110/02 vom April 2014
- 08.12.2014 13:44: Was ist neu in der EN ISO 14119 (Ersatz für EN 1088)?
- 29.10.2014 12:29: Nutzungsdauer von Maschinen > Auswirkungen der EN ISO 13849-2 und EN ISO 14119
- 21.06.2014 09:27: Manipulation von Schutzeinrichtungen / Bewertungsschema
- 20.06.2014 09:07: Neue Liste harmonisierter Normen MRL und neue Druckgeräterichtlinie 2016/68/EU Neue Liste harmonisierter Normen für den Maschine
- 19.06.2014 07:16: Neue Liste harmonisierter Normen für Medizinprodukte veröffentlicht
- 22.05.2014 14:23: Neue Liste harmonisierter Normen für die Niederspannungsrichtlinie veröffentlicht
- 17.04.2014 07:47: Neue Liste harmonisierter Normen für den Maschinenbau veröffentlicht
- 07.04.2014 07:43: Vorschau > 8 EU-Richtlinien neu gefasst > Wirksam ab 2016
- 10.11.2013 17:45: Kollaborierende Roboter
- 07.04.2013 22:35: Aktualisiertes Verzeichnis harmonisierter Normen 2013/C99/01
- 07.04.2013 20:15: Berichtigung zur EN 12100 - Produkthaftung möglich trotz positiver GS-Prüfung
Neue BetrSichV (01.06.2015)
Ab dem 01.06.2015 gilt in Deutschland eine neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Folgendes ist für den Hersteller von Maschinen als Argumentationshilfe gegenüber Käufern (also den späteren Arbeitgebern/Betreiber) wichtig zu wissen:
- Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigen bei der Verwendung von Arbeitsmittel verantwortlich. Hierzu muss er die geeigneter Arbeitsmittel auswählen und für deren sicheren Verwendung sorgen (§1, Absatz 1). Hierzu soll er bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§3, Absatz 3). Fragen sie bei der Angebotserstellung, Planung der Maschine/Anlage bei ihrem Auftraggeber nach. Eventuell erleichtert dies Ihre Planung bzw. nachträgliche Konzeptänderungen werden vermieden.
- Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigen (§1, Absatz 3). Definieren Sie in Ihrer Risikobeurteilung und Betriebsanleitung die erforderlich Qualifikation der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten.
- Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn diese den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen (§5, Absatz 3). Dies bedeutet, dass eine Maschine auch eine entsprechende CE-Kennzeichnung besitzen muss. Wird also eine unvollständige Maschine geliefert (auch eine fehlende Schutzeinrichtung ist eine unvollständige Maschine), so muss der Käufer für eine Endbeurteilung nach EG-MRL sorgen sowie die CE-Kennzeichnung vornehmen.
- Der Arbeitgeber muss vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungs-beurteilung durchführen. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet ihn nicht von dieser Pflicht (§3, Absatz 1). Oft hört man die Argumentation vom Käufer „Wir kaufen nur mit CE“. Hier ist wohl der Hintergedanke mit CE sind alle Probleme gelöst.
- Während der späteren Verwendung muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen. Dabei ist der „Stand der Technik“ zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen (§3, Absatz 7). Könnten im Einsatz befindliche Maschinen sicherheitstechnisch verbessert werden? Machen Sie ihren Vertrieb auf diesen Sachstand aufmerksam.
- Unter §2, Absatz 10 wird die Begrifflichkeit „Stand der Technik“ so definiert:
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigen oder anderen Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Siehe hierzu auch TRBS 1114“Anpassung an den Stand der Technik bei Verwendung von Arbeitsmitteln“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) vom März 2015.
Herzliche Grüße
Ihr Ulrich König
Dokuservice König
www.dokuservice-koenig.de
http://www.dokuservice-koenig.de/content/der-newsletter-von-dokuservice-k%C3%B6nig