Neue BetrSichV (01.06.2015)
Ab dem 01.06.2015 gilt in Deutschland eine neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Folgendes ist für den Hersteller von Maschinen als Argumentationshilfe gegenüber Käufern (also den späteren Arbeitgebern/Betreiber) wichtig zu wissen:
- Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigen bei der Verwendung von Arbeitsmittel verantwortlich. Hierzu muss er die geeigneter Arbeitsmittel auswählen und für deren sicheren Verwendung sorgen (§1, Absatz 1). Hierzu soll er bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§3, Absatz 3). Fragen sie bei der Angebotserstellung, Planung der Maschine/Anlage bei ihrem Auftraggeber nach. Eventuell erleichtert dies Ihre Planung bzw. nachträgliche Konzeptänderungen werden vermieden.
- Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigen (§1, Absatz 3). Definieren Sie in Ihrer Risikobeurteilung und Betriebsanleitung die erforderlich Qualifikation der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten.
- Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn diese den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen (§5, Absatz 3). Dies bedeutet, dass eine Maschine auch eine entsprechende CE-Kennzeichnung besitzen muss. Wird also eine unvollständige Maschine geliefert (auch eine fehlende Schutzeinrichtung ist eine unvollständige Maschine), so muss der Käufer für eine Endbeurteilung nach EG-MRL sorgen sowie die CE-Kennzeichnung vornehmen.
- Der Arbeitgeber muss vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungs-beurteilung durchführen. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet ihn nicht von dieser Pflicht (§3, Absatz 1). Oft hört man die Argumentation vom Käufer „Wir kaufen nur mit CE“. Hier ist wohl der Hintergedanke mit CE sind alle Probleme gelöst.
- Während der späteren Verwendung muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen. Dabei ist der „Stand der Technik“ zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen (§3, Absatz 7). Könnten im Einsatz befindliche Maschinen sicherheitstechnisch verbessert werden? Machen Sie ihren Vertrieb auf diesen Sachstand aufmerksam.
- Unter §2, Absatz 10 wird die Begrifflichkeit „Stand der Technik“ so definiert:
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigen oder anderen Personen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Siehe hierzu auch TRBS 1114“Anpassung an den Stand der Technik bei Verwendung von Arbeitsmitteln“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) vom März 2015.
Herzliche Grüße
Ihr Ulrich König
Dokuservice König
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